Normalerweise ist der Kauf einer Uhr via Online-Shopping kein Problem – ihr kauft im Webshop des Händlers oder direkt beim Hersteller eures Vertrauens, erhaltet die Uhr per Post und freut euch wie ein Schneekönig. Alle sind glücklich. Ende der Geschichte.
Doch es läuft nicht immer so glatt: Kürzlich erreichte mich der Hilferuf meines Lesers Sascha, der eine (angeblich) brandneue Uhr direkt beim Hersteller bestellt hat. Das Problem: Sascha stellte nach dem Auspacken des Paketes fest, dass die Uhr aussieht wie frisch aus der Gosse gefischt – verdreckt und versifft als sei die Uhr schon wochenlang irgendwo im Strandurlaub getragen worden. Ekelig!
So etwas darf meiner Meinung nach keineswegs passieren – erst recht nicht (wie in diesem Fall) einer bekannten Micro-Brand. Es kommt aber noch dicker: Mein Leser Sascha war (verständlicherweise) ziemlich enttäuscht und hat wegen des Mangels an der Uhr den Hersteller um Rücktritt vom Kaufvertrag gebeten (inklusive Rückerstattung des vollen Betrages).
Der Uhrenhersteller verweigerte allerdings vehement die Rückabwicklung – darf er das in diesem Fall? Darauf ein klares: Jein! Schauen wir mal, wie die rechtliche Situation gemäß Europarecht bzw. BGB ist…
Haftungsausschluss: Recht war Bestandteil meines Bachelor- und Master-Studiums und alle Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Allerdings bin ich kein Volljurist – in diesem Sinne sind alle hier gemachten Angaben ohne Gewähr!
INHALT
- 1 Die einfachste Lösung: Rücktritt vom Kaufvertrag durch Widerrufsrecht
- 2 Rücktritt vom Kaufvertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist?
- 3 Rücktritt vom Kaufvertrag durch Sachmangel gefordert – Händler/Hersteller lehnt ab
- 4 Primäranspruch: Kunde muss Händler Chance auf Nacherfüllung einräumen
- 5 Rücktritt vom Kaufvertrag – Nacherfüllung unzumutbar?
Die einfachste Lösung: Rücktritt vom Kaufvertrag durch Widerrufsrecht
Grundsätzlich ist es natürlich immer am einfachsten das Widerrufsrecht wahrzunehmen, um vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ist bei sogenannten Fernabsatzgeschäften, also zum Beispiel einem Kauf im Online-Shop eines Händlers oder Herstellers, innerhalb von 2 Wochen innerhalb der EU problemlos möglich.
Praktisch: Ihr müsst, wenn ihr euer Widerrufsrecht wahrnehmen wollt, keine Begründung angeben. Der Bundesgerichtshof hat dies mit Urteil vom 16. März 2016 noch einmal bekräftigt (Az. VIII ZR 146/15). Man könnte also auch sagen, dass die Widerrufsfrist eine Art Bedenkzeit für den Kunden ist.
Ausnahmen gibt es natürlich auch: Ein Kunde kann einen Widerruf nur gegenüber einem gewerblich handelnden Unternehmen (z.B. Händler oder Hersteller) äußern, nicht aber gegenüber einer Privatperson (siehe auch mein Artikel über private Uhren-Kaufverträge).
Auch individualisierte Produkte sind beispielsweise ausgenommen – und das kann bei Uhren durchaus zum Thema werden. Die Uhrenmarke UNDONE beispielsweise bietet die Möglichkeit, Initialen auf dem Zifferblatt oder ein Bild auf dem Gehäuseboden zu verewigen. Irgendwo logisch, dass Kaufverträge für solche Produkte nicht einfach widerrufen werden können, oder? Unberührt von dieser Regelung ist natürlich die Haftung bei Sachmängeln sowie Gewährleistungsansprüche – funktioniert die Uhr nicht mehr, so muss der Händler/Hersteller natürlich reagieren (dazu gleich mehr).
Habt ihr den Kaufvertrag widerrufen, so ist der Händler oder Uhrenhersteller verpflichtet, euer Geld innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Widerrufserklärung zurückzuzahlen. Er kann mit der Überweisung aber verständlicherweise so lange warten, bis er die Ware zurückerhalten hat.
Entsprechend hat der Kunde nach Äußerung des Widerrufs 14 Tage Zeit, um seine Bestellung an den Verkäufer zurückzusenden.
Rücktritt vom Kaufvertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist?
Grundsätzlich gilt: Gemäß BGB löst nur eine Übergabe des Paketes an den Besteller oder einen bevollmächtigten Dritten den Beginn der Widerrufsfrist aus. Logisch – der Kunde soll ja die Möglichkeit haben die Ware zu begutachten und seine „Bedenkzeit“ wahrnehmen zu können.
Euch ist aber vielleicht schon mal folgendes passiert: Ihr bestellt etwas im Internet und die Ware kommt grade dann, wenn ihr Richtung Dienstreise oder Urlaub aufgebrochen seid. Das Paket steht dann dank Abstellgenehmigung bzw. „Garagenvertrag“ irgendwo auf der Terrasse rum (oder wurde im hohen Bogen auf den Balkon geschleudert 😉 ).
Der Casus Knacksus: Zwar beginnt die 2-wöchige Frist für den Widerruf erst, sobald ihr die Ware samt Widerrufsbelehrung erhalten habt (§ 356 Abs. 2 BGB) – leider ist es aber so, dass die Ablieferung als erfolgt gilt, wenn ihr explizit eine Abstellgenehmigung erteilt habt. Kurz gesagt: Die Widerrufsfrist fängt an zu laufen, sobald das Paket per Abstellgenehmigung auf eurem Grundstück landet! Selbiges gilt übrigens auch für die Wunschlieferung in die Postfiliale eures Heimatortes.
Drückt der Paketfahrer hingegen das Paket einfach eurem Nachbarn in die Hand, ohne dass ihr das wolltet, so gilt die Ware als nicht erhalten – die Widerrufsfrist fängt dann nicht an zu laufen!
Bei meinem Leser Sascha war die Widerrufsfrist leider schon verstrichen, da die Uhr ein Geschenk von seiner Ehefrau war und das Paket einige Zeit „rumlag“.
Pech gehabt also? Nein! Denn: Die Uhr ist so stark verschmutzt, dass hier keineswegs vom beworbenen Zustand „Neu“ die Rede sein kann. Die Gesetzgebung ist hier eindeutig: Hat die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit (hier: Zustand = neu), so liegt ein Sachmangel vor (§434 BGB). Und ein Sachmangel wiederum begründet diverse Rechte…
Rücktritt vom Kaufvertrag durch Sachmangel gefordert – Händler/Hersteller lehnt ab
Ein Sachmangel begründet gegenüber einem Händler die folgenden Rechte (Grundlage ist §437 BGB):
- Eine Nacherfüllung (§439 BGB) – also Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen, mangelfreien Uhr
- Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 440, 323, 326 BGB)
- Nachträgliche Minderung des Kaufpreises (§441 BGB)
- Der Käufer kann Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen [in diesem Fall nicht weiter relevant]
Sascha will – verständlicherweise – keine neue Uhr, da er kein Vertrauen mehr in den Uhrenhersteller hat. Er will stattdessen eine Rückabwicklung des Vertrages und eine volle Rückerstattung. Das kann ich persönlich gut nachvollziehen: Würde mir ein Uhrenhersteller oder -händler eine so versiffte Uhr schicken, würde ich auch keine neue mehr haben wollen.
Sascha hat den Uhrenhersteller daher kontaktiert und mitgeteilt, dass er eine Rückerstattung wünscht.
Tipp: Eine umfangreiche Sammlung von Musterschreiben bei Problemen mit Kaufverträgen gibt’s beim Rechtsanwalt Sebastian Hofauer.
Sascha blitzte aber ab. Mir liegt die komplette Korrespondenz mit dem Uhrenhersteller vor und ich saß wirklich nur noch kopfschüttelnd vor meinem Laptop – der Hersteller zeigte sich uneinsichtig und klatscht mehrmals fast identische Satzbausteine in die Emails:
„As we have already told you, we can pickup your watch and substitute it with a brand new one at our full expense. Waiting for the confirmation of you address and we’ll provide you full assistance“
Der Hersteller antwortete außerdem nur schleppend auf Rückfragen, teilweise sogar gar nicht. Davon mal abgesehen, dass hier die Kundenorientierung gegen Null tendiert – auf welche Rechte kann sich Sascha berufen?
Primäranspruch: Kunde muss Händler Chance auf Nacherfüllung einräumen
Tatsächlich ist es so, dass ein gewerblicher Verkäufer (Hersteller oder Händler) bei Sachmängeln die Chance bekommen muss eine Nacherfüllung zu leisten. Der Primäranspruch ist in diesem Fall also, dass …
- eine neue Uhr ausgeliefert wird oder
- der Mangel bei der bereits gelieferten Uhr beseitigt wird (falls überhaupt möglich).
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag (oder eine Minderung des Kaufpreises) ist erst möglich, wenn…
- die Reparatur zweimal scheitert oder
- die Ersatzlieferung fehlschlägt.
Das gilt natürlich nicht nur in Deutschland, sondern innerhalb der Europäischen Union. Andere Länder-Konstellationen, z.B. EU-Käufer kauft bei einem Händler im Nicht-EU-Ausland müsste man im Einzelfall prüfen. Unter Umständen kann aber auch beispielsweise beim Kauf in einem Online-Shop in den USA deutsches Recht anwendbar sein – nämlich dann, wenn der Händler seine gewerbliche Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ hat (z.B. durch Übersetzen seiner Website auf deutsch).
Aber was heißt das jetzt für Sascha?
Die Beseitigung des Mangels ist im Falle von Sascha aus meiner Sicht nicht mehr möglich, da die Uhr ganz offensichtlich getragen ist und damit nicht mehr dem versprochenen Zustand „Neu“ entsprechen kann.
Sehr wohl aber darf der Händler darauf bestehen eine neue (hoffentlich einwandfreie und saubere) Uhr zu liefern …
Rücktritt vom Kaufvertrag – Nacherfüllung unzumutbar?
Hat Sascha also Pech gehabt und muss er die Lieferung einer neuen Uhr akzeptieren?
Nun, Sascha könnte sich versuchen darauf zu berufen, dass die Lieferung einer neuen Uhr für ihn unzumutbar ist, da er das Vertrauen in den Uhrenhersteller verloren hat (vgl. § 440 Satz 1 BGB am Ende). Der Fall ist allerdings alles andere als klar, denn natürlich handelt es sich immer um eine Einzelfall-Betrachtung, die schlimmstenfalls vor Gericht ausgehandelt werden muss (siehe einige Unzumutbarkeits-Beispiele hier).
Wird aber eine Unzumutbarkeit festgestellt, käme dann auch definitiv der Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht (§ 437 Nr. 2, § 440 BGB), also die Rückerstattung des Geldes. Der Weg zu solch einer Feststellung kann aber sehr langwierig sein…
Gewährleistungsansprüche gelten zwei Jahre / Beweislastumkehr
Die genannten Rechte stehen dem Käufer grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt des Produkts zu. Aber was ist, wenn der Verkäufer behauptet, dass ein Mangel nicht von Anfang an vorlag und der Käufer hierfür verantwortlich ist? Entscheidend ist, wann sich der Mangel tatsächlich ereignet hat.
Sechs Monate nach Erhalt der Ware gilt Beweislastumkehr
Innerhalb der ersten sechs Monate wird grundsätzlich immer angenommen, dass ein aufgetretener Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Der Käufer braucht demnach nicht den Beweis zu erbringen, dass beispielsweise eine Uhr zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft oder in der Funktion beeinträchtigt war. Der Verkäufer muss nachweisen, dass ein Sachmangel deshalb aufgetreten ist, weil der Käufer etwas „falsch“ gemacht hat.
Hierzu ein Beispiel: Eine Uhr geht nach 3 Monaten kaputt, sie läuft nicht mehr. Ein Händler darf nun nicht einfach die Gewährleistungsansprüche verweigern mit der Begründung, dass der Käufer doch sicherlich die Uhr hat fallen lassen – hierfür müsste der Händler den Beweis erbringen. Das ist allerdings praktisch sehr schwierig, weshalb der Händler wahrscheinlich eine funktionierende Tausch-Uhr oder eine Reparatur anbieten wird.
Nach Ablauf der sechs Monate …
… dreht sich der Spieß aber um: Nun muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag, wenn er Gewährleistungsansprüche geltend machen will. Im Falle eines technischen Defektes des Uhrwerkes wird das natürlich schwierig – theoretisch kann der Hersteller oder Händler sagen, dass der Käufer die Uhr unsachgemäß behandelt und beispielsweise fallen lassen hat, sofern der Schaden am Uhrwerk darauf hindeutet. Praktisch zeigen sich meiner Erfahrung nach die allermeisten Händler aber auch nach Ablauf der 6 Monate sehr hilfsbereit, kundenfreundlich und lösungsorientiert, wenn sich der Käufer höflich mit einem Problem meldet – jedenfalls deutlich kundenfreundlicher als der Uhrenhersteller, mit dem Sascha Ärger hat…
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