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In meinem Praxisleitfaden Uhren online verkaufen habe ich bereits ausführlich Tipps für den privaten Verkauf von Uhren gegeben. Ich wurde in diesem Zusammenhang nun schon des öfteren von meinen Lesern gefragt, ob es sinnvoll ist einen Kaufvertrag für Uhren abzuschließen und ob ich eine Muster-Vorlage (pdf, doc) empfehlen kann.

Natürlich kann ich das! 🙂 Wichtig sind aber auch die Gründe warum es durchaus empfehlenswert ist einen Kaufvertrag abzuschließen – insbesondere beim privaten Kauf einer teuren gebrauchten Uhr.

Neben einer Vorlage zum Download mit Uhren-spezifischen Änderungstipps, biete ich in diesem Artikel auch Informationen zu kniffligen Themen wie Rücktritt vom Kaufvertrag oder nachträgliche Minderung des Kaufpreises

Haftungsausschluss: Recht war Bestandteil meines Bachelor- und Master-Studiums und alle Informationen in diesem Artikel sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Allerdings bin ich kein Volljurist – in diesem Sinne sind alle hier gemachten Angaben ohne Gewähr!

Grundlagen und 1×1: Kaufvertrag Uhren privat

Jeder von uns schließt täglich Kaufverträge ab. Zum Beispiel, wenn ihr beim Bäcker ein Brötchen kauft oder in der Kantine euer Jäger-Schnitzel mit Pommes auf den Teller geklatscht bekommt und an der Kasse dafür bezahlt. Natürlich füllt ihr für solche alltäglichen Käufe aber nicht jedes mal einen schriftlichen Kaufvertrag aus, oder? Das wäre auch irgendwie nicht wirklich verhältnismäßig 😉

Grundsätzlich ist es so, dass man bei jedem Kauf bzw. Verkauf einer Uhr ebenfalls einen Kaufvertrag abschließt, selbst wenn es kein schriftliches Dokument gibt, welches diesen Vorgang dokumentiert.

Denn hier greift der Grundsatz der Formfreiheit von Kaufverträgen (Ausnahmen bestätigen die Regel: beim Immobilienkauf beispielsweise ist ein Notarvertrag zwingend vorgeschrieben). Kramen wir noch etwas tiefer im 1×1 des privaten Rechts: Ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des §433 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kommt immer dann zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.

Konkret heißt das im Nicht-Juristen-Deutsch: Der Verkäufer will die Ware (z.B. eine Uhr beschrieben mit Zustand „sehr gut“ und „technisch einwandfrei“) zum Preis x abgeben und der Käufer ist bereit den Preis x zu zahlen. Kurzum: Käufer und Verkäufer sind sich einig. Klingt einfach, oder? …

Kaufvertrag Uhren – das gilt es bei Vorlagen und Mustern zu beachten

Nun, der Teufel steckt (wie so oft) im Detail – denn was heißt „einig“ überhaupt? Bei der Anbahnung von privaten Kaufverträgen ist es in aller Regel so, dass sich Käufer und Verkäufer Nachrichten schreiben (z.B. über WhatsApp und Email) oder auch telefonieren. Vielleicht denken sich beide Parteien nach ein paar Nachrichten und einem Telefonat, dass sie sich einig sind. Letztendlich fehlen aber vielleicht doch noch wichtige Details. Im Falle einer telefonischen Einigung hat man dann nicht mal etwas schriftliches zur Hand.

Ein Beispiel: Oft vergessen bei einer Einigung zwischen Käufer und Verkäufer wird das Aushandeln der Zahlungsweise. Besteht der Käufer auf PayPal-Zahlung (inklusive Käuferschutz), so entstehen für den Empfänger des Geldes (der Verkäufer) schnell mal ziemlich knackige Gebühren.

In solchen Fällen gibt es schnell mal lange Gesichter!

Eine Kaufvertrags-Vorlage kann dabei helfen, die wichtigsten Rahmendaten des Kaufvertrages schriftlich zu fixieren und somit für beide Vertragsseiten transparent im Blick zu haben (z.B. genauer Lieferumfang, Zahlungsweise). Grundsätzlich gilt aus Sicht des Käufers: Je teurer die begehrte Uhr, desto eher sollte man auf einen Kaufvertrag bestehen…

Download Kaufvertrag-Vorlage / Änderungs-Empfehlungen für den Kauf von Uhren

Ich verzichte an dieser Stelle bewusst darauf euch eine komplette Kaufvertrag-Vorlage zu liefern. Zum einen, weil sich die Rahmenbedingungen für einen Kaufvertrag von Fall zu Fall stark unterscheiden können (Barzahlung mit persönlicher Übergabe vs. Vorabzahlung mit Versand; Besonderheiten bei Vintage-Uhren etc.) – „die eine“ Vorlage für einen Kaufvertrag gibt es schlicht nicht – individuelle Anpassungen sind unumgänglich! Das ist aber zum Glück kein Hexenwerk (gleich mehr dazu).

Zum anderen haben Käufer und Verkäufer naturgemäß unterschiedliche Interessen. So wird ein Verkäufer nicht besonders scharf drauf sein, im Kaufvertrag die Originalität einer Uhr zu garantieren, wenn er die Uhr vielleicht selbst mal vor einiger Zeit gebraucht gekauft hat und nie eine Echtheitsprüfung durchführen ließ. Logisch, oder? Aus der Sicht eines Käufers hingegen kann man aber nur dazu raten auf solch einen Passus zu bestehen (vor allem bei sehr teuren Uhren).

Grundsätzlich sollten beide Parteien genau hinschauen, wenn man vom Vertragspartner in spe ein schriftliches Dokument unter die Nase geschoben bekommt – im Sinne der Vertragsfreiheit unterschreibt man ggf. Dinge, die später teuer werden können.

Ich empfehle als Grundlage die Nutzung dieser Kaufvertrag-Vorlage des Anwalts-Netzwerkes ETL:

Grundsätzlich rate ich dazu im verlinkten Muster-Kaufvertrag dringend noch einige individuelle bzw. Uhren-spezifische Themen zu ergänzen – meine persönlichen Empfehlungen sind:

  • Bei der Beschreibung der Uhr sollte die genaue Referenznummer und die Seriennummer festgehalten werden. Beispiel: TAG Heuer Carrera am original Lederband, Ref. CBM2112.FC6455, Seriennummer 123456789
  • Sämtliches, mitgeliefertes Zubehör sollte genannt werden, z.B. Box, Anleitung, Chronometer-Zertifikat, Garantieschein bzw. -karte, Kaufbeleg bzw. Rechnung, ggf. Revisionsbelege, Hang-Tag, Bänder etc.
  • Aus der Sicht des Käufers (!) ist es empfehlenswert, wenn man sich vom Verkäufer die Echtheit der Uhr bestätigen lässt (Echtheit sämtlicher Komponenten inklusive Uhrwerk).
  • Der Käufer einer gebrauchten Uhr sollte sich außerdem schriftlich bestätigen lassen, dass er vom Kaufvertrag zurücktreten kann (inklusive voller Rückerstattung des vereinbarten Betrages), sofern sich eine Echtheitsprüfung als negativ herausstellt (z.B. beim Konzessionär).
  • Falls die Zahlung über PayPal erfolgt: Im Kaufvertrag festhalten, zu wessen Lasten die Gebühren gehen (in der Regel ist das der Verkäufer, der die Gebühren indirekt im Gesamtbetrag einpreist)
  • Bei Vintage-Uhren: Der Käufer sollte sich bestätigen lassen, dass die Uhr im Originalzustand ist.
  • Falls die Uhr verschickt wird: Bei einem Uhren-Wert von über 500€ sollte man als Käufer dringend darauf bestehen, dass die Uhr per Wertversand verschickt wird – auch das sollte man schriftlich im Kaufvertrag fixieren, um Ärger zu vermeiden. Mehr dazu hier.

Die Eigentumsübertragung bei Kaufverträgen – nicht immer „Geld gegen Uhr“

Wenn sich Käufer und Verkäufer über einen Kaufvertrag im Sinne des §433 BGB einig sind, so muss natürlich auch noch eine Eigentumsübertragung geplant werden und erfolgen – im BGB heißt es in §433 und §929:

Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. […] Zur Übertragung des Eigentums […] ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Konkret heißt das im Falle von Uhren in der Regel:

  • Geld gegen Uhr,
  • seltener auch mal Uhr gegen Uhr (Tauschgeschäft*) oder
  • Uhr gegen Uhr + Geld (Tauschgeschäft* mit Wertausgleich)

*Gut zu wissen: Bei Tauschgeschäften gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie beim „normalen“ Kaufvertrag (§480 BGB).

Tricky: Häufig fällt die Übergabe einer Uhr zeitlich nicht mit der Zahlung zusammen. Grade beim privaten Kauf einer gebrauchter Uhren ist es nicht unüblich, dass der Käufer vorab per PayPal oder Überweisung zahlt und der Verkäufer im Nachgang per DHL oder Wertversand verschickt.

So kann der Käufer die Uhr natürlich nicht vorab anfassen und persönlich begutachten – in Verbindung mit (manchmal leider auch bewusst) verwackelten und unscharfen Bildern, wie sie leider in Annoncen an der Tagesordnung sind, ist das natürlich durchaus ein Risiko. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag durch den Käufer (z.B. im Falle von Unzufriedenheit mit der Ware nach Erhalt) ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich…

Rücktritt vom Kaufvertrag? Kaum Chancen bei rein privaten Verträgen…

Ihr kennt das sicherlich schon vom Online-Shopping: Gefällt die Ware nicht, könnt ihr euer Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen wahrnehmen und euch damit vom Kaufvertrag lösen. Viele Online-Händlern stellen sich auf gewisse Retouren-Quoten ein und rechnen damit, dass die eine oder andere Sendung wieder zurückkommt – oftmals liegt sogar ein Rücksendeetikett samt Widerrufsformular dem Paket bei. Praktisch, oder?

Beim privat abgewickelten Kauf einer Uhr habt ihr dieses Widerrufsrecht grundsätzlich allerdings nicht.

Natürlich hat der Käufer Anspruch auf die Ware, wenn er vereinbarungsgemäß bezahlt hat – angenommen der Käufer überweist das Geld vorab an den Verkäufer und der Verkäufer kann die Uhr doch nicht verschicken, weil er diese aus Versehen bei einer Kneipentour im Graben versenkt hat: In so einem Fall hat der Käufer Selbstverständlich das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag (siehe §323 BGB) und Rückerstattung des Geldbetrages (Rücktritt wegen Nichterfüllung).

Keine Chance habt ihr allerdings, wenn beispielsweise Farbe/Größe/Form der Uhr nun plötzlich doch nicht gefällt. Dann gilt leider: Pech gehabt! Umtausch und Rückgabe sind bei Privatgeschäften in aller Regel ausgeschlossen.

Selbiges gilt für Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung (oft fälschlicherweise auch „Garantie“ genannt) – funktioniert die Uhr bei Erhalt tadellos, gibt aber einen Monat später den Geist auf, so hat der Käufer in der Regel erneut leider Pech gehabt (außer natürlich es bestehen bei einer jungen Gebrauchten noch Gewährleistungsansprüche, die man ggf. gegenüber dem ursprünglichen Händler geltend machen kann).

Im (rein privaten) Verkaufsbereich des Uhrforums ist ein solcher Satz in allen Verkaufsangeboten beispielsweise sogar verpflichtend: Dies ist ein Privatverkauf unter Ausschluss der Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung. Ein Umtausch und die Rückgabe ist ebenfalls ausgeschlossen.

Ausnahme: Rücktritt vom Kaufvertrag einer Uhr wegen Mangel

Liegt ein sogenannter Mangel vor, so sieht die Sache schon anders aus – theoretisch jedenfalls. Hierzu ein Beispiel: Angenommen der Verkäufer beschreibt eine hochwertige Uhr im Inserat als funktioniert technisch einwandfrei, so darf der Käufer natürlich auch erwarten, dass er eine tadellos funktionierende Uhr erhält. Schickt der Verkäufer euch nun eine defekte Uhr, was ihr sofort beim Auspacken des Paketes feststellt, so hat der Verkäufer seine kaufvertragstypische Pflicht (= die sachmängelfreie Übergabe der Uhr) nicht erfüllt (§433 BGB: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen).

Selbiges gilt natürlich auch, wenn die Uhr als „wie neu“ beschrieben wird und ihr bei Erhalt einen fetten Kratzer feststellt, der auf den Bildern nicht ersichtlich war und auch nicht im Inserat beschrieben wurde. Die Uhr hat dann im Sinne des BGB nicht die vereinbarte Beschaffenheit.

Wurde ein Defekt (optisch oder technisch) allerdings im Verkaufsinserat eindeutig dargestellt (durch Text oder Bild), so gilt dieser nicht mehr als Mangel, sondern als vereinbarte Eigenschaft. Logisch: Kauft man eine Uhr, die im Inserat beschrieben ist mit „hat starke Gebrauchsspuren“ (untermauert von „Daily Rocker“-Bildern), so braucht man sich im Nachgang natürlich nicht beim Verkäufer darüber beschweren, dass die Uhr in schlechter Verfassung ist.

Praktisch gibt es in dieser Hinsicht allerdings häufig kein Schwarz oder Weiß. Ist ein vom Käufer festgestellter Mangel wirklich so erheblich, dass er beispielsweise ein Rücktritts-Recht (mit Rückerstattung) begründet? Das ist oftmals nicht so leicht feststellbar (für einen Laien sowieso nicht) und schnell mal ein Streitpunkt zwischen Verkäufer und Käufer…

Vielleicht ist es etwas übertrieben – so ähnliche „Fotos“ habe ich allerdings schon viel zu häufig in Verkaufs-Inseraten gesehen. So den Zustand der Uhr abschätzen zu können, ist fast unmöglich.

Ansprüche bei Mängeln

Nehmen wir nun aber einfach an, dass ein eindeutiger Mangel besteht. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels* steht dem Käufer grundsätzlich ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu (§§ 440, 323, 326 BGB). Natürlich kann man sich mit dem Verkäufer auch über eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises einigen (§441 BGB). Euch stört der festgestellte, im Inserat nicht ersichtliche große Kratzer, gar nicht so sehr? Dann tretet freundlich an den Verkäufer ran, um die Sache zu klären – bevor ihr zum Anwalt lauft!

*Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die verkaufte Waren rechtmäßig eigentlich gar nicht dem Verkäufer gehört, zum Beispiel, wenn es sich um Hehlerware handelt – unabhängig vom Zustand der Ware.

Eine Nacherfüllung (§439 BGB) kann ebenfalls durch den Käufer eingefordert werden, beispielsweise die Reparatur des Uhrwerkes („Beseitigung des Mangels“). Die Kosten für so etwas sind aber, grade bei einer teuren Uhr, sehr schnell sehr hoch. Reparatur-Zusagen sollten daher ebenfalls immer schriftlich festgehalten werden.

Kaufvertrag teure Luxus Uhr Vorlage pdf Word doc

Persönliche Übergabe und versteckter Mangel

Etwas anders gestaltet sich natürlich der Sachverhalt, wenn der Kauf einer teuren Uhr persönlich („Face to Face“) abgewickelt wird – dann hat der Käufer ja die Möglichkeit die Ware ausführlich zu begutachten. In so einem Fall kann man sich nach der Eigentumsübertragung natürlich auch schlecht wegen eines fetten, offensichtlichen Kratzers beschweren 😉

Bei nicht offensichtlichen Mängeln (wie beispielsweise Rost im Inneren des Uhren-Gehäuses) hat der Käufer allerdings grundsätzlich keinen Anspruch darauf, vom privaten Kaufvertrag zurücktreten zu dürfen – obwohl er den Sachmangel nicht sehen konnte. Man spricht hier landläufig von einem versteckten Mangel – aus juristischer Sicht gibt es diesen Begriff allerdings gar nicht und grundsätzlich werden durch einen versteckten Mangel auch keine Rechte bzw. Ansprüche begründet.

Das arglistige Verschweigen von Mängeln führt allerdings zu einer Ausnahme: Weiß der Verkäufer beispielsweise vom Wasserschaden am Werk der angebotenen Uhr (oder hält den Wasserschaden zumindest für möglich, da er z.B. wusste, dass die Dichtungen defekt sind und er trotzdem im Pool baden war) und verkauft er die Uhr trotzdem ohne den Schaden zu benennen, so kann bei nicht behebbaren Mängeln die Rückabwicklung des Vertrages erfolgen.

Ihr könnt es euch sicherlich schon denken: Es ist in der Praxis natürlich extrem schwer zu beweisen, dass der Verkäufer beim Verkauf der Uhr einen Schaden verschwiegen hat – der Käufer trägt die Beweislast.

Geöffnete Quarz-Uhr der Marke AVI-8 – stellt man im Inneren im nachhinein Mängel fest, so hat man bei einem rein privaten Kaufvertrag oftmals schlechte Karten.

Die Rolle des Versanddienstleister – Versandrisiko liegt beim Käufer

Beim Gebrauchtuhrenkauf spielt auch der Versanddienstleister eine wichtige Rolle, insbesondere, wenn die Uhr einen hohen Wert hat (Daumenregel: Augen auf beim Versand von Uhren mit einem Wert >500€).

Grundsätzlich gilt bei einem Verkauf von Privat an Privat, dass der Käufer das volle Versandrisiko trägt (siehe §447 BGB). Mit anderen Worten ist der private Verkäufer aus dem Schneider, sobald er das (hoffentlich gut verpackte) Paket an den Transportdienstleister übergeben hat und dies auch nachweisen kann (Einlieferungsnachweis und Sendungsnummer). Das Versandrisiko liegt also im privaten Bereich grundsätzlich beim Käufer.

Das Problem: Leider bieten Verkäufer häufig teure Uhren (>500€) mit dem Hinweis an, dass diese „per versichertem Paket“ verschickt werden – DHL erstattet im Falle eines Verlustes oder Schadens an der Uhr, sobald der Wert 500€ übersteigt, allerdings keinen mickrigen Cent! Ein spezialisierter Wertversand-Dienstleister sollte also dringend in Betracht gezogen werden – mehr dazu in meinem ausführlichen Artikel über den Wertversand von Uhren.

Uhr versenden wertversand intex galle dhl

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Joachim H.
4 Jahre zurück

Danke, dass Sie uns erklärt haben, wie wir grundsätzlich jeden Tag Kaufverträge abschließen. Das ist für mich eine neue Idee, über die ich vorher nicht wirklich nachgedacht hatte. Mein Bruder hat im Moment einige Schwierigkeiten mit einem Kaufvertrag, und ich denke, es wäre für ihn von Vorteil, wenn er in dieser Angelegenheit juristischen Beistand bekäme.

Florian
4 Jahre zurück

Ich möchte eine Uhr verkaufen und möchte gerne dafür einen Kaufvertrag erstellen. Damit kann ich gut gesichert sein. Die Zahlung wird über PayPal erfolgen. Daher werde ich deinen Tipp folgen und auf dem Vertrag schreiben, zu wessen Lasten die Gebühren gehen.